Landesverband der Freien und Unabhängigen

in der Kataster- und Vermessungsverwaltung in Rheinland-Pfalz e. V.

Satzung

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Landesverband der Freien und Unabhängigen in der Kataster-
und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verband führt den Namen „Landesverband der Freien und Unabhängigen in der Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz e.V.“
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in der Landeshauptstadt Mainz, wo er in das Vereinsregister eingetragen wird. Postanschrift ist die in der Geschäftsordnung vermerkte Anschrift des jeweils 1. Vorsitzenden.
(2) Der Verband hat den Zweck und die Aufgabe,
a) die berufsbezogenen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und diese zu fördern,
b) den Erfahrungsaustausch, die Weiterbildung und Fortbildung der Mitglieder zu verbessern,
c) die Zusammenarbeit mit Fach- und Standesorganisationen zu pflegen und zu fördern.
(3) Der Verband ist gemeinnützig und verfolgt keine anderen als die in Absatz zwei bezeichneten Ziele. Er ist überparteilich. Beiträge und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Verband kann als Mitglied aufnehmen,
Bedienstete die in der Kataster- und Vermessungsverwaltung (Beschäftigte und Beamte) tätig sind oder waren,
b) Auszubildende, Anwärter, Rentner und Pensionäre mit Beitragsbefreiung,
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Verbandes auf schriftlichen Antrag.
Besonders verdiente Mitglieder und Nichtmitglieder können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verband zum Jahresende hat bis zum 01. Oktober des Jahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
(4) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

§ 3 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)

d) die Bezirksgruppen

§ 4 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Der Verband hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand verlangen.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung 14 Tage vorher.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Durch Votum von 2/3 der Mitglieder unter Neuwahl eines neuen Vorstandes ist die Amtszeit vorzeitig beendet. Nach entsprechendem Votums ist innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
(6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Verbandes und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Satzungsänderungen be-

dürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre zwei Kassenprüfer, sowie 2 Ersatzprüfer. Diese prüfen jährlich die Kassenführung des Vorstandes und berichten der Versammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
a) Vorsitzender

b) stellvertretender Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Kassenverwalter

e) aus jedem der 6 Amtsbezirke und dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinforamtion in Rheinland-Pfalz ein Bezirksvorsitzender (Vertretung durch Beisitzer)

f) der im Landesverband befindliche Bezirkspersonalratsvorsitzende

g) ein Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit und Internet

(2) erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)

eine nicht festgelegte Anzahl von stimmberechtigten Beisitzern beider Gruppen

h) die gewählten Bezirkspersonalräte aus dem Landesverband.

i) ein gewählter Schwerbehindertenvertreter

j) die gewählten Jugend – und Auszubildendenvertreter
Im Gesamtvorstand muss jede Gruppe (Beschäftigte, Beamte) unter Wahrung der Gleichstellung vertreten sein.
Der von der Mitgliederversammlung einzeln und auf Antrag geheim gewählte Vorstand

bleibt in der Regel vier Jahre im Amt. Die Beisitzer sind für ein Jahr gewählt. Scheidet

ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver-

sammlung kommissarisch ein Vorstandsmitglied.

 

Der Vorsitzende sowie der Kassenverwalter kann ohne Vorstandsbeschluss über einen

Betrag von 300,– Euro verfügen.

 

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Verbandsorga-

ne (§ 3a und § 3b) ein und leitet sie.
In jedem Regierungsbezirk wird im Jahr mindestens eine Vorstandssitzung abgehalten.
Die Niederschriften über die Zusammenkünfte verfasst der Geschäftsführer. Sie werden

von ihm und von dem Versammlungsleiter gezeichnet.
Der Kassenverwalter führt die Kasse. Er hat jedes Jahr der Mitgliederversammlung

Rechnung zu legen, worüber Entlastung herbeizuführen ist.

§ 6 Bezirksgruppen

Aus den einzelnen Amtsbezirken benennt der Bezirksvorsitzende Bezirksdelegierte die an den jeweiligen Vorstandssitzungen teilnehmen können.

 

Mindestens einmal jährlich findet in jeden Amtsbezirk ein Treffen der Bezirksgruppe statt.
In den Bezirksgruppen sind die gebietspezifischen Aufgaben und Probleme zu behandeln. Über dieses Organ soll ein Kontakt der Mitglieder untereinander und zu dem Verbandsvorstand erreicht werden. Die Bezirksgruppen können Anträge zur nächsten Mitgliederversammlung vorbereiten und stellen.

§ 7 Rechnungsjahr, Finanzen

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Deckung der laufenden Kosten des Verbandes wird von den Mitgliedern ein Betrag erhoben, der in der Geschäftsordnung festgelegt ist.
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Fälle einen einmaligen

außerordentlichen Beitrag beschließen.
(3) Der Beitrag ist einmalig jährlich bis zum 31. März des Geschäftsjahres per Abbuchungsermächtigung zu entrichten. Der Kassenverwalter überwacht die ordnungsgemäßen Eingänge der Zahlungen.

§ 8 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Gesetzliche Bestimmungen

Bei Regelungslücken gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 6. September von der Mitgliederversammlung in Bingen-Büdesheim beschlossen.

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Karl Willi Wolf, Leo Steinmetz, Jürgen Kaufmann, Jürgen Jung

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Dieter Luger, Erich Herbst, Horst Stuhlfauth, Karl-Friedrich Groß

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Gunter Helck, Werner Keilbach, Dieter Flory, Helmut Birkenhayer

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Richard Sassenroth Norbert Wagner Hans-Wilhelm Lippert Friedhelm Münch
Bingen-Dromerheim, den 6. September 1996

Abschnitt I.1Geändert durch die Mitgliederversammlung am 16.6.2000 in Rheinböllen.
Abschnitt I.2
Abschnitt I.3Geändert d. d. Mitgliederversammlung am 15.5.02 in Ramstein/Miesenbach.
Abschnitt 1.05 Geändert d. d. Mitgliederversammlung am 4.6.2004 in Bad Münster am Stein

Abschnitt Geändert d. d. Mitgliederversammlung am 24.10.08 in Bingen

Abschnitt Geändert d. d. Mitgliederversammlung am 30.03.2012 in Koblenz

Abschnitt 5 e) geändert d.d. Mitgliederversammlung am 24.03.2017 in Bingen